In Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlung von Immobilien regeln die nachfolgenden Bestimmungen die Vertragsbeziehungen des Immobilienbüros der BWI-GmbH (Makler) mit den jeweiligen Vertragspartnern. Die vorgeschriebenen Hinweise und Informationen nach dem Fernabsatzgesetz sind ebenfalls enthalten – namentlich nach den §§ 312c BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV und §312e BGB in Verbindung mit §3 BGB-InfoV. Mit Zustandekommen des Maklervertrags werden die AGB in den Vertrag einbezogen. Der Vertragspartner kann die AGB ausdrucken oder herunterladen.
Im Exposé und auf Plattformen im Internet dargestellte Informationen und Offerten zum Kauf stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens der Interessenten dar. Ein Maklervertrag wird nur dadurch geschlossen, dass der Makler das Angebot des Interessenten annimmt. Nimmt der Interessent (Vertragspartner) schriftlich, telefonisch oder elektronisch, z.B. durch Webkontakt Verbindung zum Makler auf, kommt der Maklervertrag auch durch Zusendung eines Exposés oder Unterbreitung eines Angebots zustande. Ein Angebot bzw. eine Vertragsbestätigung in Schriftform bleibt vorbehalten. Der Maklervertrag ist für den Verbraucher widerrufbar. Näheres hierzu s. §6 und unten.
Die Dienstleistung des Maklers bezieht sich auf die Vermittlung von Immobilien wie Häuser, Wohnungen, vermietete Anlageobjekte und Grundstücke, unabhängig davon, ob ein Verkauf aus dem Bestand oder aus dem projektierten Neubau vermittelt wird. Bei aller Sorgfalt kann der Makler keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von der Eigentümerseite gelieferten Angaben und Pläne richtig sind. Der Makler ist nicht verpflichtet, alle Auskünfte zu überprüfen, inwieweit sie vollständig und korrekt gemacht worden sind. Dies gilt insbesondere für Flächenangaben, Ausstattung, Alter des Objekts, Umfang der Baugenehmigung usw.
Die Informationen und Angaben des Maklers sind vom Vertragspartner streng vertraulich zu behandeln. Er darf diese Informationen nur persönlich und in Zusammenhang mit dem konkreten Kaufinteresse am nachgefragten Angebot verwenden. Die gewonnenen Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe verpflichtet den Vertragspartner zur Provisionszahlung, wenn es dadurch zu einem Kaufabschluss mit Dritten kommt. Insbesondere ist die Nutzung der Informationen und Daten zu gewerblichen Zwecken untersagt.
Der Anspruch auf Nachweis- oder Vermittlungsprovision entsteht, sobald ein Hauptvertrag zustande kommt. Für die Entstehung des Anspruchs ist eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit am Abschluss ausreichend. Der Provisionsanspruch wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Eine Stundung ist möglich. Sollte keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden sein, so ist die Provision innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnungslegung erfolgt gemäß der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die im Exposé bzw. dem Angebot ausgewiesene Provision (Courtage) geschuldet. Der Anspruch auf Provision entsteht ausdrücklich auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrages zu Bedingungen erfolgt, die vom ursprünglichen Angebot abweichen (z.B. durch eine einvernehmliche Preisänderung). Wenn der Vertragspartner den Maklervertrag widerruft oder sich auf andere Weise von diesem Vertrag löst, nachdem er Nachweis- oder Vermittlungsleistungen angefordert und erhalten hat, bleibt der Provisionsanspruch für einen Hauptvertrag bestehen, falls ein solcher zustande kommt. Der Makler hat einen Anspruch auf Anwesenheit bei Abschluss des Hauptvertrages und auf Erhalt einer Abschrift einschließlich aller Nebenabreden. Sofern das gegenständliche Angebot bereits von anderer Seite berechtigterweise unterbreitet worden ist und bereits Verhandlungen darüber geführt worden sind, teilt der Vertragspartner dem Makler umgehend schriftlich mit, von welcher Seite er dieses erhalten hat. Die Mitteilung muss innerhalb von einer Woche ab Erhalt oder Kenntniserlangung des Angebots erfolgen.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so hat dieser das Recht, die zum Zustandekommen des Maklervertrags führende Erklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich ohne Angaben von Gründen gegenüber dem Makler zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der zweiwöchigen Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung per Brief oder per Mail an den Makler.
Schadenersatzansprüche des Maklers gegenüber dem Vertragspartner entstehen, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Körper und Gesundheit, besonders bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Übernahme einer unrichtigen Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft und ggf. nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadenersatzansprüche aus dem schuldrechtlichen Maklervertrag sind ausgeschlossen.
Sollten Bestimmungen dieser AGB aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedingungen unwirksam sein, so sollen sie durch ähnliche ersetzt werden, die dem Geschäftszweck am nächsten kommen. Alle weiteren sollen ihre Rechtsgültigkeit weiterhin behalten.